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Verwalterzustimmung

Der Verkauf einer Eigentums­wohnung oder die sonstige Veräußerung eines Wohnungs­eigentums ist in vielen Eigentümer­gemein­schaften nur mit Zustimmung des Verwalters oder einer anderen Person zulässig. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist unauflöslich; auch können die Eigentümer einem unzumutbaren Miteigentümer nur unter strengen Voraus­setzungen sein Wohnungs­eigentum entziehen. Die Eigentümer haben daher ein Interesse daran, dass problematische Erwerber gar nicht erst Eintritt in die WEG finden.

Diesem Interesse trägt § 12 WEG Rechnung: Demzufolge kann als Inhalt des Sonder­eigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungs­eigentümer zur Veräußerung seiner Eigentums­wohnung der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten bedarf (Veräußerungszustimmung). In der Regel ist das Zustimmung­serfordernis auf den Verwalter übertragen, weshalb man auch von Verwalter­zustimmung spricht.

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