Verwalterzustimmung
Der Verkauf einer Eigentumswohnung oder die sonstige Veräußerung eines Wohnungseigentums ist in vielen Eigentümergemeinschaften nur mit Zustimmung des Verwalters oder einer anderen Person zulässig. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist unauflöslich; auch können die Eigentümer einem unzumutbaren Miteigentümer nur unter strengen Voraussetzungen sein Wohnungseigentum entziehen. Die Eigentümer haben daher ein Interesse daran, dass problematische Erwerber gar nicht erst Eintritt in die WEG finden.
Diesem Interesse trägt § 12 WEG Rechnung: Demzufolge kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seiner Eigentumswohnung der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten bedarf (Veräußerungszustimmung). In der Regel ist das Zustimmungserfordernis auf den Verwalter übertragen, weshalb man auch von Verwalterzustimmung spricht.