Verwalter WEG
Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt die ‚Bestellung’ (Wahl) eines Verwalters für Wohnungseigentum zwingend vor. Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Dabei handelt es sich um die interne Willensbildung der Miteigentümer. Bei einer neu entstehenden Eigentümergemeinschaft bestellt der bisherige Alleineigentümer den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, da schon vor der ersten Versammlung – zu der nur der Verwalter einladen darf – zahlreiche Vorbereitungsarbeiten zu leisten sind.
Nimmt der ‚bestellte’ Verwalter die Wahl an, sollte mit ihm gleichzeitig ein Verwaltungsvertrag mit Leistungskatalog ausgehandelt werden, in dem seine Leistungen, die Dauer der Zusammenarbeit, sein Entgelt sowie alle Rechte und Pflichten festgelegt sind. Der Verwalter darf nach dem Gesetz für maximal fünf Jahre gewählt werden, dann muss die Eigentümerversammlung und der Verwalter erneut über eine weitere Zusammenarbeit (Wiederholbestellung) entscheiden. Im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum kann der Verwalter maximal nur für drei Jahre bestellt werden. Verwalter-Bestellung und -Vertrag sollten den gleichen ‚Endtermin’ haben. Zu empfehlen ist eine langfristige Zusammenarbeit, da jeder Verwalterwechsel mit der Einarbeitung Reibungsverluste und meist zusätzliche Kosten verursacht.
Der Verwalter ist an die Weisungen der Eigentümerversammlung gebunden und kümmert sich um die Vermögensverwaltung und die gemeinschaftlichen Belange. Außerdem ist er zuständig für die Durchführung der Versammlungsbeschlüsse und die Durchführung – nicht die Durchsetzung – der Hausordnung. Die Durchführung der zahlreichen Verwalteraufgaben verlangt umfangreiches kaufmännisches, juristisches und technisches Fachwissen. Sie sollte deshalb einem ‚Profi’ übertragen werden. Dadurch wird auch das Risiko der gesamtschuldnerischen Haftung (z. B. Zahlungsausfälle) für jeden Eigentümer gemindert. Eigentümer sollten ihren Verwalter sehr sorgsam aussuchen, denn der Gesetzgeber verlangt für die Verwaltertätigkeit nach wie vor keinen Qualifikationsnachweis. Wichtig sind langjährige Erfahrung, gute Referenzen, der persönliche Eindruck und ggf. die Mitgliedschaft im einem Fachverband für Wohnungsverwalter.