slide
slide
slide
slide

Verwalter WEG

Das Wohnungs­eigentums­gesetz schreibt die ‚Bestellung’ (Wahl) eines Ver­walters für Wohnungs­eigentum zwingend vor. Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch die Eigen­tümer­versammlung. Dabei handelt es sich um die interne Willens­bildung der Miteigen­tümer. Bei einer neu entstehenden Eigen­tümer­gemeinschaft bestellt der bisherige Allein­eigentümer den ersten Verwalter bereits in der Teilungs­erklärung/Gemeinschaft­sordnung, da schon vor der ersten Versammlung – zu der nur der Verwalter einladen darf – zahlreiche Vor­bereitungs­arbeiten zu leisten sind.

Nimmt der ‚bestellte’ Verwalter die Wahl an, sollte mit ihm gleich­zeitig ein Verwaltungs­vertrag mit Leistungs­katalog ausgehandelt werden, in dem seine Leistungen, die Dauer der Zusammen­arbeit, sein Entgelt sowie alle Rechte und Pflichten fest­gelegt sind. Der Verwalter darf nach dem Gesetz für maximal fünf Jahre gewählt werden, dann muss die Eigen­tümer­versammlung und der Verwalter erneut über eine weitere Zusammen­arbeit (Wieder­holbestellung) entscheiden. Im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungs­eigentum kann der Verwalter maximal nur für drei Jahre bestellt werden. Verwalter-Bestellung und -Vertrag sollten den gleichen ‚Endtermin’ haben. Zu empfehlen ist eine lang­fristige Zusammena­rbeit, da jeder Verwalter­wechsel mit der Ei­narbeitung Reibungs­verluste und meist zusätzliche Kosten verursacht.

Der Verwalter ist an die Weisungen der Eigentümer­versammlung gebunden und kümmert sich um die Vermögens­verwaltung und die gemeinschaft­lichen Belange. Außerdem ist er zuständig für die Durch­führung der Versammlungs­beschlüsse und die Durch­führung – nicht die Durchsetzung – der Haus­ordnung. Die Durch­führung der zahlreichen Verwalter­aufgaben verlangt umfang­reiches kauf­männisches, juris­tisches und technisches Fachwissen. Sie sollte deshalb einem ‚Profi’ übertragen werden. Dadurch wird auch das Risiko der gesamt­schuldnerischen Haftung (z. B. Zahlungsausfälle) für jeden Eigen­tümer gemindert. Eigentümer sollten ihren Verwalter sehr sorgsam aussuchen, denn der Gesetz­geber verlangt für die Verwalter­tätigkeit nach wie vor keinen Qualifikations­nachweis. Wichtig sind lang­jährige Erfahrung, gute Referenzen, der persönliche Eindruck und ggf. die Mitgliedschaft im einem Fach­verband für Wohnungs­verwalter.

Artikel teilen

Letzter Artikel
Nächster Artikel

Mietverwaltung


Immobilien zählen nach wie vor zu den besonders sicheren Kapitalanlagen – vorausgesetzt, sie werden fachgerecht betreut und gepflegt.

mehr erfahren

WEG-Verwaltung


Wohnungs­eigentums­verwaltung (WEG-Verwaltung) – wir verwalten als Ihr starker Partner umfangreiche Bestände in NRW und konzen­trieren uns insbesondere auf Dienst­leistungen im Bereich der WEG- und Hausverwaltung.

mehr erfahren

SE-Verwaltung


Sonder­eigentums­verwaltung (SEV) – als Besitzer einer Eigentumswohnung sind Sie Teil einer Wohnungs­­eigentümer­­gemeinschaft. Das Gebäude ist in Gemeinschafts­eigentum und Sondereigentum aufgeteilt.

mehr erfahren