Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht ist das Recht, eine bestimmte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fläche unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer nutzen zu dürfen. Diese Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wird im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall spricht man von dinglichem (d. h. durch Grundbucheintragung verdinglichtem) Sondernutzungsrecht. Es berechtigt allerdings nicht dazu – ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung -, das zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Gemeinschaftseigentum auch baulich zu verändern. Ein solches Recht wird häufig an Gartenflächen, PKW-Stellplätzen erteilt.
Ein Sondernutzungsrecht kann nur mit einem Sondereigentum verbunden bzw. einem Sondereigentümer eingeräumt werden. Isolierte Sondernutzungsrechte für außenstehende Dritte können nicht begründet werden. Ein PKW-Stellplatz darf z. B. nur zum Abstellen von Pkws genutzt werden und eine Sondernutzungsfläche Garten darf man nur im üblichen Sinne als Garten nutzen, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes besagt. Instandhaltungs- und oft sogar Instandsetzungspflichten können hier jedoch durch Vereinbarung dem Sondernutzungsberechtigten auferlegt werden. Dies ist heute eine durchaus übliche Regelung.