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Sondernutzungsrecht

Sonder­nutzungsrecht ist das Recht, eine bestimmte im gemein­schaftlichen Eigen­tum stehende Fläche unter Ausschluss aller anderen Wohnung­seigentümer nutzen zu dürfen. Diese Verein­barung der Wohnungs­eigentümer, wird im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall spricht man von dinglichem (d. h. durch Grund­buch­eintragung verdinglichtem) Sonder­nutzungs­recht. Es berechtigt allerdings nicht dazu – ohne gesonderte ausdrückliche Verein­barung -, das zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Gemeinschaftseigentum auch baulich zu verändern. Ein solches Recht wird häufig an Gartenflächen, PKW-Stellplätzen erteilt.

Ein Sonder­nutzungs­recht kann nur mit einem Sonder­eigentum verbunden bzw. einem Sondereigentümer eingeräumt werden. Isolierte Sondernutzungsrechte für außen­stehende Dritte können nicht begründet werden. Ein PKW-Stellplatz darf z. B. nur zum Abstellen von Pkws genutzt werden und eine Sonder­nutzungs­fläche Garten darf man nur im üblichen Sinne als Garten nutzen, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes besagt. Instand­haltungs- und oft sogar Instand­setzungs­pflichten können hier jedoch durch Verein­barung dem Sonder­nutzungs­berechtigten auferlegt werden. Dies ist heute eine durchaus übliche Regelung.

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