Sondereigentum
Gegenstand des Sondereigentums sind die einzelne Wohnung oder die Räume, die in der Teilungserklärung unter dieser laufenden Nummer beschrieben sind. Dazu gehören die Gebäudeteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum über das in § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung der Wohnanlage verändert wird. Das Sondereigentum ist echtes Eigentum an Räumen und kann vom Eigentümer selbst genutzt, Dritten zur Nutzung überlassen, beliehen oder verkauft werden.