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Sondereigentum

Gegenstand des Sonder­eigentums sind die einzelne Wohnung oder die Räume, die in der Teilungs­erklärung unter dieser laufenden Nummer beschrieben sind. Dazu gehören die Gebäudeteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemein­schaftliche Eigentum über das in § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung der Wohnanlage verändert wird. Das Sonder­eigentum ist echtes Eigentum an Räumen und kann vom Eigentümer selbst genutzt, Dritten zur Nutzung überlassen, beliehen oder verkauft werden.

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