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Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es Aufgabe des Vermieters ist, die Wohnung instand zu halten und auch notwendige Reparaturen vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt und den Haupt­pflichten aus dem Mietvertrag, die in § 535 BGB geregelt sind. Durch rechtswirksame Schönheitsreparaturklauseln können per Mietvereinbarung dem Mieter aber die sogenannten Schönheitsreparaturen auferlegt werden.

Damit dies möglich ist, muss der Vermieter dem Mieter die Wohnung auch schon in einem renovierten Zustand übergeben haben. Schönheitsreparautren umfassen:

  • tapezieren
  • Anstrich oder Kalken der Wände und Decken
  • streichen der Heizkörper mit den dazugehörigen Heiz­rohren
  • streichen der Innentüren
  • Innen­anstrich für Fenster und Außentüren
  • verkitten von Bohrlöchern bzw. Dübel­löchern oder kleineren Rissen in Putz, Mauerwerk oder Holz
     

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