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Wohnungseigentümer

Der Sonder-/Teileigentümer ist Allein­eigentümer seiner Räume, jedoch gleich­zeitig Mit­eigentümer an der gesamten Wohnanlage. Für die Instand­haltung/Instands­etzung seines Sonder­eigentums ist er selbst zuständig. Der Wohnung­seigentümer verfügt alleine über sein Sonder­eigentum und kann, wie alle anderen Mit­eigentümer oder deren Mieter, das gemein­schaftliche Eigentum mit­benutzen, immer jedoch nur in dem Maße, dass dadurch keinem anderen Eigentümer ein unzumut­barer Nachteil entsteht. Alle Eigentümer sind untereinander gleichberechtigt und zum ordnungsmäßigen Gebrauch verpflichtet. Sie entscheiden in der Eigen­tümer­versammlung gemeinsam und durch Stimmen­mehrheit über die zur Verwaltung ihres Eigen­tums ordnungs­mäßigen Maß­nahmen.

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