slide
slide
slide
slide

Mieterhöhung

§ 557: bedeutet eine Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz. Hier müssen sich Mieter und Vermieter auf eine Mieter­höhung einigen. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ausgeschlossen. Von Vermieterseite kann eine Mieter­höhung gem. § 558 erfolgen: Dies beschreibt eine Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleich­smiete. Voraus­setzungen hierfür sind, dass die Miete seit 15 Monaten unverändert ist, in einem Zeitraum von 3 Jahren die Kappungsgrenze bezogen auf die ursprüngliche Nettomiete von 20 % bzw. 15 % in von den Ländern bestimmten Gemeinden eingehalten wird.

Das Erhöhungs­verlangen muss in Textform erklärt und die begehrte Erhöhung begründet werden, entweder durch die Bezugnahme auf einen Mietspiegel bzw. Auskunft aus einer Miet­datenbank oder durch die Benennung der Miet­preise von drei Vergleichswohnungen oder auf ein konkret für die betreffende Wohnung erstelltes Sachver­ständigengutachten. Die Mieterhöhung wird bei Zustimmung des Mieters mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang des Erhöhungs­verlangens wirksam.

Gem. § 559 kann der Vermieter nach Durchführung einzelner Moderni­sierungsmaß­nahmen die Netto­miete dauerhaft um einen bestimmten Prozentsatz der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, um seine Investitionen zu refinanzieren, zugleich soll die prozentuale Begrenzung dem Mieterschutz vor einer zu starken Miet­steigerung dienen. Um die Miete erhöhen zu können müssen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken. Die Moderni­sierung muss schriftlich angekündigt werden und eine nachvoll­ziehbare Berechnung der Einzeln- und Gesamt­kosten, sowie eine Berechnung des Erhöhungs­betrages beinhalten. Die höhere Miete infolge Moderni­sierung muss ab Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Mieter­höhungserklärung gezahlt werden.

Artikel teilen

Letzter Artikel
Nächster Artikel

Mietverwaltung


Immobilien zählen nach wie vor zu den besonders sicheren Kapitalanlagen – vorausgesetzt, sie werden fachgerecht betreut und gepflegt.

mehr erfahren

WEG-Verwaltung


Wohnungs­eigentums­verwaltung (WEG-Verwaltung) – wir verwalten als Ihr starker Partner umfangreiche Bestände in NRW und konzen­trieren uns insbesondere auf Dienst­leistungen im Bereich der WEG- und Hausverwaltung.

mehr erfahren

SE-Verwaltung


Sonder­eigentums­verwaltung (SEV) – als Besitzer einer Eigentumswohnung sind Sie Teil einer Wohnungs­­eigentümer­­gemeinschaft. Das Gebäude ist in Gemeinschafts­eigentum und Sondereigentum aufgeteilt.

mehr erfahren