Mieterhöhung
§ 557: bedeutet eine Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz. Hier müssen sich Mieter und Vermieter auf eine Mieterhöhung einigen. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ausgeschlossen. Von Vermieterseite kann eine Mieterhöhung gem. § 558 erfolgen: Dies beschreibt eine Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Miete seit 15 Monaten unverändert ist, in einem Zeitraum von 3 Jahren die Kappungsgrenze bezogen auf die ursprüngliche Nettomiete von 20 % bzw. 15 % in von den Ländern bestimmten Gemeinden eingehalten wird.
Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erklärt und die begehrte Erhöhung begründet werden, entweder durch die Bezugnahme auf einen Mietspiegel bzw. Auskunft aus einer Mietdatenbank oder durch die Benennung der Mietpreise von drei Vergleichswohnungen oder auf ein konkret für die betreffende Wohnung erstelltes Sachverständigengutachten. Die Mieterhöhung wird bei Zustimmung des Mieters mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens wirksam.
Gem. § 559 kann der Vermieter nach Durchführung einzelner Modernisierungsmaßnahmen die Nettomiete dauerhaft um einen bestimmten Prozentsatz der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, um seine Investitionen zu refinanzieren, zugleich soll die prozentuale Begrenzung dem Mieterschutz vor einer zu starken Mietsteigerung dienen. Um die Miete erhöhen zu können müssen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken. Die Modernisierung muss schriftlich angekündigt werden und eine nachvollziehbare Berechnung der Einzeln- und Gesamtkosten, sowie eine Berechnung des Erhöhungsbetrages beinhalten. Die höhere Miete infolge Modernisierung muss ab Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung gezahlt werden.