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Gemeinschaftseigentum

Gemein­schaftseigentum gehört allen Mit­eigentümern gemein­schaftlich. Es umfasst alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen – selbst, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden (z. B. tragende Wände und Decken, Thermostat­ventilen usw.).

Dazu gehören auch alle Anlagen und Einrichtungen, die gemein­schaftlich genutzt werden, zum Beispiel das Treppenhaus mit Aufzug, Ver-/Entsorgungsleitungen bis zur Abzweigung ins Sondereigentum, das Dach, die Fassaden einschließlich Fenster, die Heizung, die gemeinschaftlichen Kellerräume, das Grundstück mit Wegen und Spielplatz etc. Vorrangig sind auch hier bis auf wenige Ausnahmen die Vereinbarungen in der jeweiligen Teilungs­erklärung/Gemein­schafts­ordnung.

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