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Eigentümerversammlung

Das oberste Verwaltungs­organ ist das Parlament der Wohnungs­eigentümer: die Eigentümer­versammlung.

Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Verwalter (mit Tagesordnung) einzuberufen.

Hier entscheiden die Eigentümer – bis auf wenige Ausnahmen – mit Stimmen­mehrheit über die zu veran­lassenden Maßnahmen.

 

Nach dem Gesetz beträgt die Einladungs­frist mindestens zwei Wochen, sofern nicht eine besondere Dringlich­keit vorliegt. In der Gemeinschaft­s­ordnung kann eine andere Frist vereinbart sein, die dann vorrangig zu beachten ist.

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