Eigentümerversammlung
Das oberste Verwaltungsorgan ist das Parlament der Wohnungseigentümer: die Eigentümerversammlung.
Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Verwalter (mit Tagesordnung) einzuberufen.
Hier entscheiden die Eigentümer – bis auf wenige Ausnahmen – mit Stimmenmehrheit über die zu veranlassenden Maßnahmen.
Nach dem Gesetz beträgt die Einladungsfrist mindestens zwei Wochen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt. In der Gemeinschaftsordnung kann eine andere Frist vereinbart sein, die dann vorrangig zu beachten ist.